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Datum
06.03.2023

Strom- und Gaspreisbremse ab März 2023: Was sich ändert

Mit der Strom- und Gaspreisbremse will die Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher weiter finanziell entlasten. Für Energieträger wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas sind ebenfalls Heizkostenhilfen vorgesehen. Wie genau die Strom- und Gaspreisbremse funktioniert und für welche Verbrauchsmenge die gedeckelten Preise gelten, lesen Sie hier.

Strom- und Gaspreisbremse
(GettyImages/John Lamb)

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Preise für Strom, Gas und Fernwärme werden gesetzlich bei 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt.
  • Die Strom- und Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, jedoch werden Januar und Februar 2023 rückwirkend mitberücksichtigt.
  • Die gedeckelten Preise liegen bei 40 Cent pro kWh (Strom), 12 Cent pro kWh (Erdgas) und 9,5 Cent pro kWh (Fernwärme) – inklusive Steuern und Abgaben.
  • Wer nicht mit Gas, sondern mit leitungsungebundenen Energieträgern wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizt, kann beim Bundesland einen Antrag auf Heizkostenhilfe stellen und einen Zuschuss bis zu 2.000 Euro geltend machen.

Was genau regelt die Strom- und Gaspreisbremse?

Mit der Strom- und Gaspreisbremse werden Privathaushalte sowie Unternehmen gezielt entlastet. Dabei werden die Energiepreise für den sogenannten Basisbedarf – das sind bis zu 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs – gedeckelt. Diese Regelung soll einen weiteren Anreiz zum Energiesparen setzen. Wird der Basisbedarf überschritten, so unterliegt der weitere Verbrauch im Kalenderjahr den regulären Marktpreisen.

Für den Basisbedarf von Strom, Erdgas und Fernwärme gelten folgende Preisobergrenzen:

  • Strom: 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto)
  • Erdgas: 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto)
  • Fernwärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto)

Auch wenn die Strom- und Gaspreisbremse ab März 2023 in Kraft tritt, werden die Energiekosten von Januar und Februar 2023 rückwirkend miterfasst. Die gesetzliche Deckelung der Energiepreise ist befristet und läuft vorerst bis Ende 2023. Es besteht jedoch die Option, dass die Strom- und Gaspreisbremse bis April 2024 verlängert wird.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Die Strompreispreise gilt für Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr verbrauchen. Für den Basisbedarf liegt der Maximalpreis pro Kilowattstunde bei 40 Cent.

Mithilfe der Jahresverbrauchsprognose stellt der Stromanbieter den individuellen Basisbedarf fest. Hierbei wird im Regelfall der Vorjahresverbrauch zugrunde gelegt (§ 13 Abs. 1 StromNZV). Lag der Stromverbrauch im vergangenen Jahr beispielsweise bei 3.000 kWh, so gilt die Strompreisbremse für die ersten 2.400 kWh.

Als Endverbraucher müssen Sie nichts weiter tun, denn die Strompreisbremse greift automatisch. Es sind also keine Anträge oder dergleichen nötig. Stromversorger sind jedoch dazu angehalten, bis zum 1. März ein Informationsschreiben mit der Neuberechnung sowie einer Abschlagsanpassung an ihre Kundinnen und Kunden zu versenden.

Wie funktioniert die Gas- bzw. Wärmepreisbremse?

Die Gas- bzw. Wärmepreisbremse gilt für Haushalte und für mittlere und kleinere Unternehmen, die einen jährlichen Verbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden haben. Während der Gaspreis für den Basisbedarf bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt ist, liegt der gedeckelte Preis von Fernwärme bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Diese Energiepreise gelten wie bei der Strompreisbremse für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Hierbei wird der prognostizierte Jahresverbrauch, der für die Abschlagszahlung im September 2022 als Berechnungsgrundlage verwendet wurde, herangezogen. Auch hier müssen Sie als Endverbraucher keinen gesonderten Antrag beim Energieversorger stellen. Die Entlastungen greifen automatisch.

Gibt es auch Heizkostenhilfen für andere Energieträger?

Für diejenigen, die mit leitungsungebundenen Energieträgern wie Heizöl, Pellets, Briketts oder Flüssiggas heizen und im Jahr 2022 besonders hohe Energiekosten hatten, sind Härtefallhilfen vorgesehen. Hier gilt: Wer 2022 mindestens doppelt so viel als zuvor für die Lieferung jener Energieträger zahlen musste, kann einen Antrag auf Heizkostenhilfe stellen.

Für Betroffene stellt der Bund einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds von bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Wie genau die Beantragung der Zuschussmittel erfolgt, muss erst noch zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Bisher ist es nur in Berlin möglich, eine Heizkostenhilfe für Energieträger wie Heizöl, Pellets, Briketts oder Flüssiggas zu beantragen (Stand: März 2023). Die Entlastungssumme liegt hier bei maximal 2.000 Euro.

Zu beachten: Die Heizkostenhilfe wird erst ab einem Betrag von mindestens 100 Euro ausgezahlt.

Wie genau werden Verbraucher finanziell entlastet?

Für die 20 Prozent der monatlichen Energiekosten zahlen Sie im Voraus den erhöhten Vertragspreis. Wenn Sie es im Kalenderjahr 2023 jedoch schaffen, den Verbrauch auf bis zu 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zu reduzieren, zahlen Sie nur den gesetzlich gedeckelten Energiepreis pro Kilowattstunde. Die gezahlten Energiekosten zum erhöhten Vertragspreis erstattet Ihnen der Versorger nach der Jahresrechnung zurück und senkt die monatliche Abschlagszahlung entsprechend.

Energiesparen kann sich in finanzieller Hinsicht sogar mehrfach bezahlt machen: Sparen Sie bei Strom, Gas oder Fernwärme mehr als 20 Prozent des Vorjahres ein, wird der darüber hinausgehende Verbrauch nicht zum gedeckelten Preis, sondern zum erhöhten Vertragspreis zurückerstattet.

Fazit: Die Strom- und Gaspreisbremse sorgt für spürbare Entlastung

Mit der Strom- und Gaspreisbremse hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket geschnürt, das sogar noch weitere finanzielle Anreize zu Energiesparen beinhaltet. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen keine Anträge bei ihren Versorgern stellen, um von den gedeckelten Energiepreisen zu profitieren, denn Energieunternehmen berücksichtigen die Strom- und Gaspreisbremse automatisch.

Wer nicht mit Gas oder Fernwärme heizt, sondern leitungsungebundene Energieträger wie Heizöl, Pellets, Briketts oder Flüssiggas nutzt, muss einen entsprechenden Antrag auf Heizkostenhilfe beim jeweiligen Bundesland beantragen. Die Heizkostenhilfe beträgt dabei mindestens 100 Euro und maximal 2.000 Euro. Bisher kann diese Hilfe nur im Bundesland Berlin beantragt werden; die anderen Bundesländer wollen jedoch zügig nachziehen.

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